Satzung des Vereins

 

 

 

Wohlseyn  e.V.

 

 

 

 

 

 

 

Präambel

 

 

 

Der Verein Wohlseyn e.V. macht sich zur Aufgabe, allen Menschen (unabhängig von sozialer Schicht, Hautfarbe, Religion, etc.) die Möglichkeit zu geben, sich selbst und andere durch ganzheitlichen, kommunikativen wie gestalterisch vielseitigen Austausch neu kennen- und annehmen zu lernen.

 

Ziel ist, aus dem Erleben neuer Beziehungsräume und Strukturen, Impulse für die Freude an Selbstausdruck, Selbstverwirklichung und Selbstverantwortung zu setzen, um aus der Kraft eines tiefen Lebenssinns und dem Geist der Nächstenliebe zum Wohlseyn aller zu agieren.

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

 

  1. Der Verein trägt den Namen Wohlseyn e.V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Recklinghausen.

  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

  1. Der Zweck des Vereins ist

 

die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens gem. § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO

 

die Förderung der Jugendhilfe gem. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO

 

die Förderung der Erziehung gem. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO

 

die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge gem. § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO

 

die Förderung von Kunst und Kultur gem. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO

 

und die Förderung der Religion gem. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO

 

 

 

  1. Der Satzungszweck wird beispielhaft verwirklicht durch:

 

 

 

  1. Beratungs- und Hilfsangebote für finanziell schwache oder Sozialhilfe abhängige Menschen in schwierigen Lebenslagen, sowie Menschen mit psychischen Problemen, u.a. durch Teilnahmemöglichkeit am bestehenden Seminar und Beratungsprogramm, auch und gerade im Sinne eines präventiven Angebots zum Schutz vor psychischen Erkrankungen.

  2. Förderung und Unterstützung von (hochbegabten) Kindern und Jugendlichen, durch regelmäßige Gesprächskreise und Aktionen, angelehnt an die speziellen Bedürfnisse zur Potenzialentfaltung, zum sozialen Lernen mit Gleichaltrigen, für eine ganzheitliche, Sinn stiftende persönliche Entwicklung.

  3. Angebote der Elternberatung und Begleitung bei Schulproblemen, Konfliktmediation an Schulen, Aufklärungsarbeit und Vernetzung von Informationen/Informationsträgern zum Thema zukunftsweisender Unterricht (u.a. für Hochbegabte).

  4. Ausarbeitung und Angebot eines Psychohygiene Seminars für Betreuer von Flüchtlingen, (ehrenamtliche) Mitarbeiter in Flüchtlingsheimen und alle freiwilligen Helfer rund um das Thema Flüchtlinge, mit u.a. den Zielen emotionale Entlastung und Aufbau und Verbesserung von Stressresilienz. Dies soll in Folge einen Beitrag für ein angstfreieres, selbstbestimmteres und unabhängigeres Leben von Flüchtlingen leisten.

  5. Kunstaktionen mit Künstlern und z.B. Jugendlichen zum Erhalt und zur Wiederanknüpfung an schöpferisches, individuelles und kulturelles Potential mit optionaler Ausstellung.

  6. Regelmäßiger Austausch und Diskussion von Menschen unterschiedlicher Religionen zum Studieren der gemeinsamen und differenzierten Werte, Wurzeln der religiösen Geschichte und der Frage nach einer friedvollen, gemeinsamen Zukunft. Einladen, Kennenlernen und Besuchen diverser religiös geprägter Menschen, Orte und Kulturen.

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4 Vereinsorgane

 

Die Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium und der Vorstand.

 

 

 

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Ordentliche Mitglieder sind die Gründungsmitglieder des Vereins. Sie haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

  3. Außerordentliche Mitglieder unterstützen die Zwecke des Vereins. Die Unterstützung besteht zum Beispiel in der aktiven Begleitung von Projekten, aus ehrenamtlicher Mitarbeit sowie aus Aktionen zur Beschaffung von Finanzmitteln. Sie haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

  4. Fördermitglieder unterstützen den Verein nur finanziell und ideell. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können nicht in das Präsidium oder den Vorstand gewählt werden. Sie haben ein Rede- und Antragsrecht.

  5. Die Art der Mitgliedschaft ist grundsätzlich frei wählbar

 

 

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten.

  2. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, für sämtliche Beiträge und Gebühren am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen und dem Verein zu diesem Zweck ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung per Brief oder Mail.

 

 

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt (Kündigung) oder Ausschluss aus dem Verein gem. § 8 der Satzung.

  2. Der Austritt (Kündigung) aus dem Verein kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung zum Austritt erfolgt schriftlich (per E-Mail oder Brief) gegenüber dem Verein. Der Zugang der schriftlichen Austrittserklärung ist vom Austretenden nachzuweisen.

  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragszahlungen oder sonstige Zahlungsverpflichtungen, bleiben davon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

 

 

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

 

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

 

  • Grobe Verstöße gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins schuldhaft begeht;

  • In grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;

  • Dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

 

  1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

  2. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von 3 Wochen, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Ausschluss zu entscheiden.

  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

  4. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

  5. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

  6. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

  7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederlistegestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung (per E-Mail oder Brief) mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Der Beschluss über die Beendigung der Mitgliedschaft darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Beendigung der Mitgliedschaft bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem betroffenen Mitglied schriftlich (per E-Mail oder Brief) mitzuteilen.

 

 

 

§ 9 Beitragsleistungen und Pflichten

 

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen und Sonderbeiträge erhoben werden.

  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Kursgebühren sowie deren Fälligkeit werden vom Vorstand durch Beschluss festgelegt. Der Vorstand ist verpflichtet Erhöhungen der Beiträge und der weiteren Zahlungspflichten den Mitgliedern per E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Website des Vereins mitzuteilen. Umlagen können bis zum Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgelegt werden.

 

 

 

§ 10 Abwicklung des Beitragswesens

 

  1. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge und aller weiteren Zahlungspflichten zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt auf dem Aufnahmeantrag. Der Verein zieht die Beiträge sowie die weiteren Zahlungen zu denen das Mitglied verpflichtet ist unter Angabe der Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz des Mitglieds zum Fälligkeitszeitpunkt ein. Fällt das Datum nicht auf einen Bankarbeitstag, dann erfolgt der Einzug am darauf folgenden Arbeitstag.

  2. Der Vorstand ist berechtigt Mitgliedern den Verzicht auf das Lastschriftverfahren zu gestatten. In diesem Fall tragen die betroffenen Mitglieder die Kosten für den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins in Form einer Bearbeitungsgebühr, deren Höhe wird vom Vorstand in der Beitragsordnung des Vereins festgelegt.

  3. Das Mitglied ist verpflichtet dem Verein Änderungen seiner Kontodaten sowie die Änderung seiner Anschrift und E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.

  4. Kann der Bankeinzug aus Gründen die das Mitglied zu vertreten hat nicht erfolgen und führt dies zu einer Belastung des Vereins mit Bankgebühren (Rücklastschrift), so sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.

  5. Der Verein ist berechtigt ausstehende Beitragsforderungen gegenüber den Mitgliedern gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das betroffene Mitglied zu tragen.

  6. Der Vorstand wird ermächtigt einzelnen Mitgliedern, auf Antrag, die Zahlung von bestehenden oder künftigen Beitragspflichten zu stunden, die Beiträge zu ermäßigen oder sie zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag gegenüber dem Vorstand glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen. Der Antrag kann per E-Mail oder Brief gestellt werden.

  7. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, dann befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gem. § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

 

 

 

§ 11 Allgemeine Mitgliedschaftsrechte und – pflichten

 

  1. Ordentliche Mitglieder und außerordentliche Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte durch Ausübung ihres Stimmrechts bei der Mitgliederversammlung aus.

  2. Fördermitglieder unterstützen den Vereinszweck durch ihre Mitgliedsbeiträge und die ideelle Unterstützung des Vereinszwecks. Sie haben das Recht an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Den Fördermitgliedern steht außerdem ein Rederecht bei den Mitgliederversammlungen zu. Sie haben kein Stimmrecht.

 

 

 

§ 12 Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen. Alle fünf Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Das Datum der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand durch Beschluss bestimmt.

  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail oder Brief an die Mitglieder versandt.

  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl und mögliche Abwahl des Präsidiums, für die Entlastung des Präsidiums, die Wahl der Kassenprüfer, die Änderung des Vereinszwecks, die Änderung der Satzung, die Beschlussfassung über vorgelegte Anträge und über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden, sowie zu Beschlüssen über Fusion, Verschmelzung und Auflösung des Vereins.

  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt und gelten als ungültige Stimmen.

  6. Soweit 50% der anwesenden Mitglieder dies beantragen erfolgt die Beschlussfassung in schriftlicher Abstimmung.

  7. Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Alle eingehenden Anträge sind den Mitgliedern vorab bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung auf der Website des Vereins.

  8. Bei Bedarf oder wenn die Vereinsgeschäfte es erfordern, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.

 

 

 

§ 13 Präsidium

 

  1. Das Präsidium besteht aus bis zu 3 Personen.

  2. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Abberufung des Präsidiums ist auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund sind insbesondere grobe Pflichtverletzungen oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

  3. Das Präsidium ist zuständig für:

    1. Entscheidungen zur Bestellung, Vergütung und Abberufung des Vorstandes.

    2. Genehmigung des Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr und des Jahresabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr.

    3. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer.

    4. Aufsicht über die Arbeit des Vorstands sowie Beratung des Vorstands.

    5. Entlastung des Vorstands.

 

 

 

  1. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums aus, so ist nach dem Ausscheiden eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Wahl des Präsidiums“ einzuberufen.

  2. Besteht das Präsidium aus mehreren Personen gibt es sich eine Geschäftsordnung. Es wählt dann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Das Präsidium beschließt dann in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einzuberufen sind. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Präsidiumsmitglieder anwesend ist.

 

 

 

§ 14 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 1 S. 1 BGB. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt.

  2. Der Vorstand ist u.a. zuständig für

    1. Die Geschäftsführung des Vereins,

    2. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Kursgebühren,

    3. die Erstellung eines jährlichen Haushaltsentwurfs, der vom Präsidium zu genehmigen ist,

    4. die Erstellung eines Jahresabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr, der vom Präsidium zu genehmigen ist.

 

 

 

  1. Die Vorstandsmitglieder können hauptamtlich gegen eine angemessene Vergütung tätig sein.

  2. Über die Bestellung, Abberufung und Vergütung von Vorstandsmitgliedern entscheidet das Präsidium, das auch die Anstellungsverträge schließt. Das Präsidium bestellt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von 5 Jahren.

  3. Der 1. Vorsitzende beruft Sitzungen des Vorstands per Textform (Mail, Fax oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein und leitet sie. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht gefasst. Es können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren oder per Telefon gefasst werden, wenn beide Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

  4. Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums gebunden.

  5. Der Vorstand führt den Verein und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

 

 

§ 15 Mitarbeit im Verein

 

 

 

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Der 1. und der 2. Vorsitzende können eine angemessene Vergütung erhalten. Sie sind dann auf Grundlage eines Anstellungsvertrages tätig.

  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vorstandstätigkeit trifft das Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen.

  4. Der Vorstand ist ermächtigt Tätigkeiten im Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

  5. Der Vorstand ist ermächtigt, zur Unterstützung der Vorstands- und Geschäftsführungsaufgaben, bei Bedarf und im Rahmen der Haushaltslage entgeltlich hauptamtlich Beschäftigte anzustellen oder auf der Grundlage eines Dienstvertrages Aufträge zu erteilen.

  6. Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekoste, Porto und Telekommunikationskosten.

  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur dann gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

 

 

§ 16 Protokollierung

 

Über die Beschlüsse der Vereinsorgane ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 17 Datenschutz

 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.

  2. Jedes Vereinsmitglied hat in Bezug auf die zu seiner Person gespeicherten Daten das Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten, Berichtigung der gespeicherten unrichtigen Daten, Sperrung gespeicherter Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt und auf Löschung der gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unrichtig war.

  3. Den Organen und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder zu sonstigen Zwecken zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden aus dem Verein hinaus.

  4. Alle Mitarbeiter des Vereins sind auf das Datengeheimnis zu verpflichten.

 

 

 

 

 

§ 18 Vereinsordnung

 

Zur Organisation der Vereinsarbeit können vom Verein Ordnungen erlassen werden. Sämtliche Ordnungen werden vom Vorstand erlassen, geändert und aufgehoben.

 

 

 

§ 19 Haftung

 

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG im Kalenderjahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie bei Erfüllung ihrer Tätigkeit für den Verein verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder des Vereins durch den Verein, seine Organe, Amtsträger oder Mitarbeiter erleiden. Ausgenommen davon sind Schäden, die durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

 

 

§ 20 Kassenprüfung

 

Zur Kassenprüfung wird einmal jährlich ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beauftragt. Er prüft die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und berichtet dem Präsidium gegenüber.

 

 

 

 

 

§ 21 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

 

 

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren einziger Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ ist.

  2. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch Beschluss des Vorstands einzuberufen oder wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich gefordert haben.

  3. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

  4. Zum Liquidator wird der 1. Vorsitzende bestellt.

  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Solidarisches Handeln Gasthaus e.V., Heilige Geist Str. 7 in 45657 Recklinghausen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

§ 22 Geltung der Satzung

 

Diese Satzung wurde von der Gründerversammlung am 25.Februar 2018 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.